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Bau-Recht, eine Zusammenfassung Die nachfolgende Zusammenfassung gibt allgemein wichtige Hinweise zu baurechtlichen Fragen für den Bauherren, den Architekten und für den Unternehmer. Diese Hinweise ersetzen keinesfalls eine baurechtliche Beratung durch einen ausgewiesenen Juristen. Bei Rechtsfragen empfehlen wir in jedem Fall eine ausgewiesene Fachperson beizuziehen. Sie auch Baurecht. Weitere Informationen unter Telefon Büro: Zürich 043 311 85 25 Bern 031 302 95 00 Basel 061 311 60 60 Chur 081 252 40 76 Alle Korrespondenz für alle Niederlassungen bitte an: Corak AG Flurstrasse 93 8047 Zürich E- Mail info@corak.ch Abmahnung Eine Abmahnung hat vor der Arbeitsausführung schriftlich und eingeschrieben zu erfolgen. Sinnvoll ist nicht nur eine Abmahnung zu schreiben, sondern gleichzeitig eine praktikable Lösung mit den zu erwartenden Kosten zu unterbreiten. Wird eine Arbeit trotz einer Abmahnung ausgeführt entbindet die Abmahnung nicht vor einer Haftung im Falle eines Schadens. Eine geforderte fachtechnisch falsche Ausführungsvariante Wichtige Informationen Offertbindung Der Unternehmer, der eine Offerte abgibt, bleibt an diese während einer gewissen Frist gebunden. Diese Frist ist im OR nicht genau bestimmt. Grundsätzlich soll die Antwort auf eine Offerte so rasch wie möglich erfolgen (Art. 3-6 OR). Nach SIA 118 beträgt die Frist 30 Tage, sofern nichts anderes vereinbart wurde (Art. 17, SIA 118). Vertragsschluss Mit der Annahme des Angebots durch den Besteller gilt der Werkvertrag als abgeschlossen. Sofern wenigstens Einigung (Konsens) unter den Parteien über die Hauptpunkte des Vertrages (Definition des Werks und Werkpreis) besteht (Art. 2 OR). Eine besondere Form für den Vertrag (z.B. Schriftlichkeit) ist für den Bau-Werkvertrag nicht erforderlich. Er kommt nach OR auch mündlich u.U. sogar auch nur durch entsprechendes Handeln zustande (Art. 11, Abs. 1 OR). An dieser Regelung hat auch SIA 118 nichts geändert. Die Norm empfiehlt aber den schriftlichen Abschluss von Werkverträgen (Art. 19/20, SIA 118). Die Gewährleistungspflicht des Unternehmers Der Unternehmer hat dafür Gewähr zu leisten, dass sein Werk mängelfrei ist, d.h. dass es den vertraglichen Spezifikationen entspricht und zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck tauglich ist. Die Gewährleistungspflicht ist unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Unternehmers. Sie knüpft einzig und allein an die Tatsache (causa) an, dass er das Werk erstellt hat. Man nennt deshalb diese Haftung Kausalhaftung. Verschuldenshaftung Überdies trifft den Unternehmer eine Haftung für Verschulden, wenn er es bei der Ausführung des Werks an der gebotenen Sorgfalt hat fehlen lassen (Art. 364, Abs. 1 OR). Aus der Kausalhaftung, des Unternehmers begründen sich die Mängelrechte des Bestellers; aus der Sorgfaltspflichtverletzung der Schadenersatz. Die Abnahme des Werks nach SIA 118 SIA 118 hat dieses Übergabeverfahren nach OR modifiziert. Mit der Übergabeanzeige des Unternehmers gilt das Werk noch nicht als übergeben, sondern der Besteller muss innert 30 Tagen nach Erhalt der Anzeige zur gemeinsamen Abnahme (=Prüfung) des Werks einladen. Auch nach SIA 118 gelten aber Mängel, die bei dieser Abnahme nicht gerügt werden, obwohl die erkennbar waren, als genehmigt (Art. 163, SIA 118). Bei der Abnahme gerügte Mängel sind zu verbessern und es wird i.d.R. eine Nachabnahme anberaumt. Abnahmeprotokoll Über die Abnahme ist - aus Gründen der Beweissicherung - ein von den Beteiligten zu unterzeichnendes Protokoll zu erstellen. Teilabnahme Die Abnahme nur einer Teilarbeit kann vom Besteller verweigert werden. Der Unternehmer hat nur Anspruch darauf, dass ihm seine Arbeit als Ganzes abgenommen werde. Übergabe der Gefahrtragung mit der Abnahme Mit erfolgter Abnahme des Werks geht die Gefahrtragung für dessen zufälligen Untergang oder die zufällige Beschädigung der Sache vor der Abnahme haftet der Unternehmer (376, Abs. 1 OR). Beginn des Fristenlaufs mit der Abnahme Mit dem Datum der Abnahme beginnen die Fristen für die Sachgewährleistung und die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen zu laufen. |