Prüfen Sie Ihre Verträge

Eindeutige und verstandene Verträge sind eine Investition in die Zukunft, sie schaffen Klarheit und können viel Ärger und unnötige Verhandlungen und leider oftmals auch mühselige und langjährige Gerichtsverhandlungen ersparen.


Bei Immobilien Kaufverträgen gilt die Vertragsprüfung vor der Unterzeichnung noch in vermehrtem Masse. Leider wird diese manchmal, in der euphorischen Freude über das zukünftige Eigenheim, etwas vernachlässigt, denn keiner der Beteiligten mag diese Freude mit einer trocknen Vertragsprüfung beeinträchtigen. Sehr oft besteht auch ein gewisser Druck, ein gefälliges Objekt, eine gute Lage, ein interessantes Preis, mehrere Kaufinteressenten und ein Anbieter der unter diesen Vorzeichen zur Vertragsunterzeichnung drängt. Auch der Hinweis, dass die Verträge brachenüblich abgefasst sind und allgemein übliche Formulierungen enthalten schliesst manchmal ein kritisches Hinterfragen aus.


GU- , Architekten- , Werkvertrag

Wo gebaut wird passieren Fehler, sogenannte Mängel und möglicherweise Folgeschäden. Es können nicht unerhebliche Kosten für die Behebung der Mängel und der entstandenen Schäden entstehen. Wer haftet, wer organisiert die Behebung, wer finanziert die Kosten bis zur definitiven Verantwortungszuweisung, vor und wer übernimmt die Kosten, wenn sich die Parteien nicht einigen können. Diese Fragen nach den Rechten und Pflichten der Vertragspartner lassen sich im Vorfeld in der Regel einfach klären. Leider machen wir immer wieder die Erfahrung, dass Verträge mit GU's, Architekten und Unternehmer oft zu schnell und zu oberflächlich abgeschlossen werden.


Der GU- Vertrag (worauf sie achten sollten)

Ein Generalunternehmer  (GU) oder ein Totalunternehmer (TU) kann den Besteller (Käufer/ Bauherr) entlasten, da er nur einen Vertragspartner hat. Während der einfache GU- Vertrag auch ein Werkvertrag ist, übernimmt der GU als Totalunternehmer mehr Verantwortung und liefert die Pläne, übernimmt die Bauleitung  und verkauft in der Regel das schlüsselfertige Projekt gem. seinem Baubeschrieb.


Die Risiken liegen bei

- der Abtretung der Garantien (Mängelrechte)

- der Beseitigung des Handwerker Pfandrechtes


Abtretung der Garantien (Mängelrechte)

Die Haftung für Mängel, Schäden und Folgeschäden wird in GU- Verträgen leider oft zu Ungunsten des Bestellers (Käufer) formuliert. Tritt der Generalunternehmer seine Mängelrechte gegenüber den Handwerkern und Subunternehmern dem Besteller (Käufer) ab, entbindet sich der GU von seiner Gewährleistungspflicht nach SIA und nach OR. Der Besteller oder Käufer muss dann selber seine Mängelrechte direkt bei den Unternehmern wahrnehmen, ohne dass er das Vertragsverhältnis zwischen dem GU und dem Unternehmer kennt. Das heisst, er steigt in einen für ihn unbekannten Vertrag ein, welcher zwischen dem GU und den Subunternehmern diverser Berufsgattungen abgeschlossen wurde.

Oftmals sind nach der Übernahme des Werkes, also nach dem Bezug des Hauses die Lieferanten und Subunternehmer nicht bekannt. Zu beachten ist auch, dass die Garantie- und Gewährleistungsfrist je nach Arbeitsgattung beim Bezug des Hauses bereits seit einiger Zeit läuft  und darum dem Käufer die genauen Fristen nicht bekannt sind. Besteht ein Schadenfall sind die Subunternehmer aus diversen Gründen oftmals nicht mehr auffindbar, sei es durch Konkurs oder weil sich eine Akkordgruppe aufgelöst hat oder weil gar kein schriftlicher Vertrag nach SIA mit einer genauen Arbeitsbeschreibung abgeschlossen wurde.

Immer wieder kommt es auch vor, dass der Baubeschrieb welcher dem Käufer vorgelegt wird nicht mit dem Auftrag an den Subunternehmer übereinstimmt. Nach SIA und OR ist jede Abweichung vom Vertrag ein Mangel, was wird nun beim Unternehmer bemängelt, er lieferte das was vom GU bestellt wurde. Für den Käufer besteht somit eine sehr mühselige Angelegenheit, insbesondere dann, wenn sich eine eventuell kleine GU- GmbH auch bereits wieder aufgelöst hat.


Handwerker Pfandrechte

Das Handwerker Pfandrecht ist ein sehr starkes Recht zu Gunsten und zum Schutze der Handwerker. Liegt ein Handwerkerpfandrecht vor, ist es für den neuen Eigentümer in der Regel kaum möglich eine Bank zu finden welche auf die Liegenschaft eine Hypothek gewährt, bis das Handwerkerpfandrecht ausgeräumt ist.

Mit dem Pfandrecht wird dem Handwerker das Recht eingeräumt, drei Monate nach der Vollendung seiner Arbeiten ein Pfandrecht auf die Liegenschaft zu legen, wenn er nicht oder nur unvollständig durch den GU (Besteller) bezahlt wurde.

Ein Risiko durch ein Handwerkerpfandrecht belegt zu werden oder Doppelzahlungen zu vermeiden kann durch eine sorgfältige Vertragsplanung, in dem die Zahlungsmodalitäten durch gestufte Zahlungen und durch Bankgarantien bestimmt sind, minimiert werden. Auch da ist es wesentlich die Unternehmer und Unternehmerverträge genau zu kennen.



Weitere Informationen zu Garantiefristen und Mängelrechten finden Sie auf der Seite  Baurecht. Bei Vertragsfragen beraten wir Sie gerne, rufen Sie uns an oder senden Sie uns ein E- Mail unter info@corak.ch


Telefon Büro:


Zürich 043 311 85 25  Bern 031 302 95 00  Basel 061 311 60 60  Chur  081 252 40 76


Alle Korrespondenz für alle Niederlassungen bitte an:

Corak AG

Flurstrasse 43

8047 Zürich


E- Mail info@corak.ch



Weitere Informationen unter

Bau- Recht


Mängel- Rüge

Abmahnung


Bau- Inspektionen

Bauexpertisen

Bauphysik

Bauherrenvertretung

Bauschaden

Bau    Elektro    Ortungstechnik    Industrie    Beratungen    Web- Links    Adressen    Home