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Bau-Recht, eine Zusammenfassung

Die nachfolgende Zusammenfassung gibt allgemein wichtige Hinweise zu baurechtlichen Fragen für den Bauherren, den Architekten und für den Unternehmer. Diese Hinweise ersetzen keinesfalls eine baurechtliche Beratung durch einen ausgewiesenen Juristen.

Bei Rechtsfragen empfehlen wir in jedem Fall eine ausgewiesene Fachperson beizuziehen. Sie auch Baurecht.


Telefon Büro:


Zürich 043 311 85 25  Bern 031 302 95 00  Basel  061 311 60 60  Chur 081 252 40 76


Alle Korrespondenz für alle Niederlassungen bitte an:

Corak AG

Flurstrasse 93

8047 Zürich


E- Mail info@corak.ch



Weitere Informationen unter

Baurecht

Bau- Inspektionen

Bauexpertisen

Bauphysik

Bauschaden


Haus Kaufvertrag



Mängelrüge

Die Mängelrüge ist umgehend nach dem Feststellen eines Mangels oder eines Schadens per Einschreiben den zuständigen Vertragspartners zuzustellen.


Auch bei einem sehr guten Einvernehmen zwischen allen Vertragspartnern ist es aus Rechtsgründen wichtig, dass die Mängel schriftlich gerügt werden.


Wichtige Informationen zur Mängelrüge

Eine Mängelrüge mit eingeschriebenem Brief unterbricht die Verjährung nicht! usw.


Es ist zu unterscheiden ob ein Vertrag nach SIA oder nach OR vorliegt. Bei einem SIA Vertrag ist innerhalb der ersten zwei Jahre der Unternehmer Beweispflichtig. Bei einem Vertrag nach OR liegt die Beweislast immer beim Auftraggeber.


Art 370 OR Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so ist der Unternehmer von seiner Haftpflicht befreit, ...! Das hat zur Folge, dass für Mängel die bei einer ordentlichen Prüfung anlässlich der Abnahme erkennbar gewesen wären und nicht gerügt wurden, eine Nachbesserung nicht mehr verlangt werden kann.


Art. 173 SIA Während der Garantiefrist (2 Jahre kann der Bauherr in Abweichung vom Gesetz Mängel aller Art jederzeit rügen. Der Bauherr muss deshalb nicht bereits bei der Abnahme die Mängel rügen. Er kann dies auch später tun, d.h. während der Garantiezeit von 2 Jahren. Allerdings sollte der Bauherr trotzdem die Mängel sofort rügen, denn wenn sich der Mangel in der Zwischenzeit vergrössert, hat er die Folgen selbst zu tragen. Dies gilt auch für den Mangelfolgeschaden, der nur eintrat, weil der Bauherr mit der Mängelrüge zugewartet hat.


Nach Art. 163 verwirkt der Bauherr die Mängelrechte wenn erkennbare Mängel bei der Abnahme nicht gerügt werden.



Musterbrief einer Mängelrüge

Die Mängelrüge kann in etwa im Rahmen des Vorschlages abgefasst werden. Es ist wichtig, dass alle eventuell involvierten Vertragsparteien eine Mängelrüge erhalten. Besser es wurde eine Partei zu viel, als eine Partei zuwenig angeschrieben.



Mängelrüge: Beschreibung der Feststellung (1)

betrifft Liegenschaft: Adresse der betroffnen Liegenschaft



Sehr geehrter Herr ........


Leider müssen wir feststellen, dass an unserer Liegenschaft ein oder mehrere Baumängel vorliegen. Beschreibung der Feststellungen .....................................

....................................................... (2). Grundsätzlich verlangen wir die Behebung der vorliegenden Mängel und die Instandstellung der aufgetretenen Schäden.


Zur Beurteilung des Mangels haben wir das auf Bauexpertisen spezialisierte Ingenieurbüro Corak AG beauftragt. (3)


Bitte informieren Sie Ihre Versicherungen über den vorliegenden Schadenfall (4). Wir weisen Sie ausdrücklich auf die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, als auch auf die SIA Normen und das Obligationenrecht hin und verlangen bei Ihnen im Falle einer Haftung die Behebung und Instandstellung im Rahmen Ihrer Garantieleistungen.


Mit freundlichen Grüssen



Hinweise zu 1,2,3

(1) in Form von Stichworten) z.B. Feuchtigkeit an der Aussenwand/ Wohnzimmer zur Terrasse


(2) Beschreibung der Feststellung, nicht mehr.) z.B. An der Aussenwand im Wohnzimmer zur Terrasse zeigen sich feuchte Flecken. Die Feuchtigkeit trat erstmals am 25. Oktober 2001 nach extremen Regenfällen auf.


(3) Oftmals ist es angezeigt einen Hinweis zu machen, dass Fachpersonen mit der Ursacheabklärung oder baurechtlichen Beurteilung beigezogen wurden.


(4) Oftmals ist es Sinnvoll den Vertragspartner darauf Hinzuweisen, dass dieser seine Versicherung und eventuelle Subunternehmer informieren soll.